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GTC by HySeDi GmbH
§ 1 Scope of application
These terms and conditions apply to entrepreneurs, legal entities under public law or special funds under public law within the meaning of Section 310 (1) of the German Civil Code (BGB). We shall only recognise conflicting or deviating terms and conditions of the contractual partner if we expressly agree to their validity in writing.
These terms and conditions shall also apply to all future transactions with the contractual partner, insofar as these are legal transactions of a related nature.
Individual agreements made with the contractual partner in individual cases (including collateral agreements, supplements and amendments) shall in any case take precedence over these Terms and Conditions of Sale. Subject to proof to the contrary, a written contract or our written confirmation shall be authoritative for the content of such agreements.
§ 2 Offer and conclusion of contract
If an order is to be regarded as an offer in accordance with § 145 BGB, we can accept it within two weeks.
§ 3 Documents provided
We reserve the property rights and copyrights to all documents provided to the contractual partner in connection with the placing of the order - also in electronic form - such as calculations, drawings, etc.. These documents may not be made accessible to third parties unless we give the customer our express written consent. If we do not accept the contractual partner's offer within the period specified in § 2, these documents must be returned to us immediately.
§ 4 Prices and paymentUnless otherwise agreed in writing, our prices are ex works excluding packaging and plus VAT and any other taxes at the applicable rate.
Packaging costs shall be invoiced separately.
Payment of the purchase price must be made exclusively to the account specified overleaf. The deduction of a cash discount is only permitted with a special written agreement.
Unless otherwise agreed, the purchase price must be paid within 8 days of the invoice date.
Interest on arrears shall be charged at a rate of 8% (eight per cent) above the respective base interest rate p.a. (see Appendix 1). We reserve the right to claim higher damages for default.
In the case of digital services, the service may be cancelled in full or in part and/or permanently or temporarily if payment is not made on time. In any case, the claim to payment shall continue to exist until the agreed end of the contract.
Unless a fixed price agreement has been made, we reserve the right to make reasonable price changes due to changes in labour, material and distribution costs for deliveries made 3 months or more after conclusion of the contract.
§ 5 Rights of retention
The customer is only authorised to exercise a right of retention to the extent that his counterclaim is based on the same contractual relationship.
§ 6 Delivery time
The commencement of the delivery period stated by us is subject to the timely and proper fulfilment of the contractual partner's obligations. The defence of non-performance of the contract remains reserved.
If the contractual partner is in default of acceptance or culpably violates other obligations to co-operate, the damage incurred by us in this respect, including any additional expenses, shall be compensated financially. We reserve the right to assert further claims. If the above conditions are met, the risk of accidental loss or accidental deterioration of the leased/purchased item shall pass to the customer at the point in time at which the customer is in default of acceptance or debtor's delay.
In the event of a delay in delivery not caused by us intentionally or through gross negligence, we shall be liable for each full week of delay within the scope of a lump-sum compensation for delay amounting to 1% of the delivery value, but not more than 3% of the delivery value.
Further statutory claims and rights of the customer due to a delay in delivery remain unaffected.
§ 7 Transfer of risk on despatch
If the goods are dispatched to the contractual partner at the latter's request, the risk of accidental loss or accidental deterioration of the goods shall pass to the contractual partner when the goods are dispatched to the contractual partner, at the latest when they leave the factory/warehouse. This shall apply irrespective of whether the goods are dispatched from the place of fulfilment or who bears the freight costs.
§ 8 Retention of title
We reserve title to the delivered goods until all claims arising from the delivery contract have been paid in full. This shall also apply to all future deliveries, even if we do not always expressly refer to this. We are entitled to reclaim the purchased item and/or to suspend performance if the contractual partner is in breach of contract.The contractual partner is obliged to treat the leased/purchased item with care as long as ownership has not yet been transferred to him.
In particular, he is obliged to insure it adequately at his own expense against theft, fire and water damage at replacement value. If maintenance and inspection work has to be carried out, the contractual partner must carry this out in good time at his own expense. As long as ownership has not yet been transferred, the contractual partner must inform us immediately in writing if the delivered item is seized or exposed to other interventions by third parties. Insofar as the third party is not in a position to reimburse us for the judicial and extrajudicial costs of an action pursuant to § 771 ZPO, the contractual partner shall be liable for the loss incurred by us.
§ 9 Warranty and notification of defects and recourse/manufacturer recourse
Warranty rights of the contractual partner presuppose that he has properly fulfilled his obligations to inspect and give notice of defects in accordance with § 377 HGB (German Commercial Code).
Claims for defects shall become time-barred 12 months after delivery of the goods/services supplied by us to our contractual partner. The statutory limitation period shall apply to claims for damages in cases of intent and gross negligence as well as in cases of injury to life, body and health which are based on an intentional or negligent breach of duty by the user. Insofar as the law prescribes longer periods in accordance with § 438 Para. 1 No. 2 BGB (buildings and items for buildings), § 445 b BGB (right of recourse) and § 634a Para. 1 BGB (building defects), these periods shall apply. Our consent must be obtained prior to any return of the goods.
If, despite all due care, the delivered goods/services exhibit a defect that already existed at the time of the transfer of risk, we shall, at our discretion, either repair the goods/services or deliver replacement goods, subject to timely notification of defects. We must always be given the opportunity for subsequent fulfilment within a reasonable period of time. Recourse claims shall remain unaffected by the above provision without restriction.
If the subsequent fulfilment fails, the contractual partner may - without prejudice to any claims for damages - withdraw from the contract or reduce the remuneration.
§ 10 Miscellaneous
This contract and all legal relationships between the parties are subject to the law of the Federal Republic of Germany to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
The place of fulfilment and exclusive place of jurisdiction for all disputes arising from this contract is our registered office, unless otherwise stated in the order confirmation.
All agreements made between the parties for the purpose of executing this contract are set out in writing in this contract.
§ 11 Severability clause
Should individual provisions of this contract be invalid in whole or in part, or become invalid in whole or in part as a result of a change in the legal situation or in any other way, or should this contract contain loopholes, the parties agree that the remaining provisions of this contract shall remain unaffected and valid. In this case, the contracting parties undertake, taking into account the principle of good faith, to agree an effective provision in place of the ineffective provision which comes as close as possible to the meaning and purpose of the ineffective provision and which it can be assumed that the parties would have agreed at the time of conclusion of the contract if they had foreseen the ineffectiveness.
Status: July 2024
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AGB von HySeDi GmbH
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
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§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
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§ 4 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. weiterer Steuern in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei digitalen Dienstleistungen kann die Leistung bei nicht fristgerechter Zahlung komplett oder teilweise und/oder endgültig oder vorübergehend eingestellt werden. Der Zahlungsanspruch besteht in jedem Fall bis zum vereinbarten Vertragsende weiter.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der uns insoweit entstehende Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen finanziell zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leasing-/Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 3 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
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§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, und/oder Leistungen einzustellen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Leasing-/Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Leasing-/Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Leasing-/Kaufsache durch den Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartner an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Leasing-/Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware/-leistung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
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§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware/Leistung bei unserem Vertragspartner. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware/Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware/Leistung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartners oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
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§ 10 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam werden, oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit vorhergesehen hätten.
Stand: Juli 2024